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| Menschenrechtsverletzungen > Asylpolitik | |||||
Abschiebung angekündigtFamilie B. kam im Februar 1993 nach Deutschland, beantragte Asyl und wurde durch die Instanzen abgelehnt. Sie lebt seitdem in einem kleinen Dorf nahe Lörrach an der schweizerischen Grenze. Für den 1. Sept. 1999 steht die Abschiebung an, ausgeführt durch ein örtliches Polizeikommando, das vom Regierungspräsidium Freiburg beauftragt war. Soweit stimmen die Darstellungen noch überein. Im Innenministerium in Stuttgart will sich kurz danach niemand mehr daran erinnern, dass zwei Monate vorher ein Gespräch zwischen einem hochrangigen Sachbearbeiter des Ministeriums und dem Rechtsanwalt der Familie B. stattfand. Beistand der Familie ist niemand geringeres als der in Freiburg tätige ehemalige Justizminister von Baden-Württemberg, Dr. Schieler. Hierbei wurde eine Vereinbarung getroffen, dass gemäss der Empfehlung des Petitionsausschusses des Landtags Baden-Württemberg zunächst der gesundheitliche Zustand der Frau der algerischen Familie abgeklärt werden sollte. Diese litt an einer Schilddrüsenerkrankung und es schien fraglich, ob diese Behandlung in Algerien fortgesetzt werden könne. Infolge dieser Vereinbarung wähnte sich die Familie am 1. Sept. 1999 auch in Sicherheit und rechnete nicht mit einer plötzlichen Abschiebung. Der Familievater war morgens mit der Zubereitung des Frühstücks für die Kinder beschäftigt, als die Polizei vor der Tür stand. Ein Versuch, seinen Anwalt um diese frühe Zeit zu erreichen, scheiterte selbstverständlich. Die Frau sollte im Nachbarzimmer unter Aufsicht packen, der Mann war mit einem Polizisten in einer winzigen Küche allein. Plötzlich fielen zwei Schüsse, die erwiesenermassen aus der Pistole des Ortspolizisten stammten. Sie verletzen den Familienvater lebensgefährlich. Seine Kinder sehen ihren Vater im Blut auf dem Küchenboden liegen, ein Rettungshubschrauber wird geordert. Für seine Frau und die drei Kinder wird die Abschiebung fortgesetzt. Erst 80 km später - auf der Autobahn - erfolgt das Signal, die Abschiebung zu stoppen. Das gegen den Polizisten eingeleitete Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Lörrach wird nicht zur Anklage zugelassen; das Amtsgericht sieht den nicht bestrittenen Einsatz der Schusswaffe als "unvermeidbar" an, der Polizist habe für den zweiten, lebensgefährlichen Schuss seine Waffe nicht mehr "korrigieren" können, daher habe er infolge des Rückstosses "ein kleines Stück nach oben" geschossen und die Kugel den gesamten Beckenbereich durchstossen. Eine andere Version, nämlich die des Familienvaters und seines Rechtsanwalts, die im übrigen durch ein medizinisches Gutachten gestützt wird, dass den Schusskanal als dazu im Widerspruch stehend analysiert hatte, wird vom Gericht als "unglaubwürdig" abgelehnt. Zustellung dieses Geschenks: einen Tag vor Weihnachten. Selbst die Staatsanwaltschaft legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein. Ihr schien der Vorwurf der zumindest "fahrlässigen Körperverletzung" plausibel. Überdies hätte der Polizist jederzeit die Möglichkeit gehabt, von seinem Vorhaben, die Abschiebung auf Gedeih und Verderb durchzuführen, zurückzutreten. So sei es auch drei Wochen vor diesem Ereignis in einem Nachbarort passiert, als die Polizei schliesslich von ihrem Vorhaben abliess, einen Mann abzuschieben und stattdessen einen psychologischen Berater hinzuzog. -------------------------------------------------------------------------------------------------------------- Arbeitskreis Miteinander e.V. 25. Januar 2001 Informationsveranstaltung am 2. Februar um 16 Uhr in der Stadtbibliothek in Lörrach Wir weisen darauf hin, dass sich diese Veranstaltung nicht gegen den Am 1. September 1999 wurde in Steinen ein algerischer Asylbewerber bei einem In der Informationsveranstaltung wollen wir die Fragen aufzeigen und Mit freundlichen Grüßen
---------------------------------------------------------------------------------------------------------- Anlage zur Einladung zur Informationsveranstaltung am 2. Februar 2001 um 16 Uhr in der Folgende Punkte wären unserer Ansicht nach klärungsbedürftig gewesen: Die Aussagen zur Position des Asylbewerbers beim zweiten Schuss des Polizisten sind widersprüchlich. Augenzeugen sind ausschließlich die beiden Beteiligten. Während der Polizist nach dem Vorfall angab, dass der Warum nennt der Staatsanwalt in seiner Anklageschrift als Einschussstelle "in Höhe des rechten Beckens, obwohl die Einschusstelle sich nachprüfbar am "proximalen rechten Oberschenkel" (Arztbericht) befindet ? Der Schusskanal im Der Rechtsanwalt des Polizisten durfte beim Verhör des Asylbewerbers dabei sein, obwohl sich dessen Rechtsanwalt schriftlich dagegen gewehrt hat. Warum fanden die anderen Zeugenvernehmungen ohne Beisein der Gegenseite statt? Ein zwischendurch eingeleitetes Verfahren gegen den Asylbewerber wegen uneidlicher Falschaussage wurde "bis zur Durchführung der Hauptverhandlung vorläufig eingestellt". Warum werden dann in der Begründung des Die Polizistin hat ausgesagt, dass sie gesehen habe, wie der Asylbewerber ein Messer in etwa 20 cm Abstand gegen den Polizisten gehalten hat. Die Ehefrau des Asylbewerbers aber hat ausgesagt, dass die anwesende Polizistin sich mit Warum präsentiert die Staatsanwaltschaft nicht das Messer mit den Fingerabdrücken des Asylbewerbers? "In einer Presseerklärung schrieb sie: "Der mit einem Messer bewaffnete Asylbewerber..." Es ist überhaupt immer von einem Messer die Rede, von dem "nicht ausgeschlossen werden könne, dass es der Asylbewerber in der Hand gehabt hatte". Das sofort eingeleitete Verfahren wegen Widerstands gegen die Warum wurde dem Zeugen Belamri, ein algerischer Freund des Asylbewerbers, den dieser an dem Morgen zu Hilfe holte, bei seiner Vernehmung kein Dolmetscher zur Seite gestellt? Die von ihm festgehaltenen Aussagen entsprechen nicht dem, was er sagen wollte. Gilt für Polizisten nicht die Einschätzung des Bundesinnenministers, der in einem Erlass an den Bundesgrenzschutz ausdrücklich betonte, dass bei Gefahr für Leib und Leben von einer Rückführung eher Abstand genommen werden soll. Ein Verfahren, so meinen wir, hätte auch dem Polizisten genützt, denn es hätte vermutlich aufgezeigt, in welch schwierige Situationen die Beamten geschickt werden, und dass sie damit überfordert sein können. Ein Verfahren aber hätte auch dem Asylbewerber als Nebenkläger nützen können, der wegen seiner Invalidität auf eine Entschädigung angewiesen ist. Arbeitskreis Miteinander e.V. - Asylkreis Steinen |
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www.algeria-watch.org
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