Artikel  
   

Die Tragödie des Ahmed Y.

Cristina Fischer, Gegenwind. Zeitschrift für Politik und Kultur in Schleswig- Holstein und Mecklenburg - Vorpommern

Der algerische Asylbewerber Ahmed Y., 36 Jahre alt, tötete im Juli 2000 seine dreijährige Tochter bei einem Besuchstermin im Schweriner Jugend- und Sozialamt mit mehr als sechzig Messerstichen.

Rechtsanwalt Udo Jacob (Hamburg) erklärte die Tat seines Mandanten wie folgt: Er habe in einem "Affektsturm" gehandelt. Er sei mehrfach wegen Depressionen in ärztlicher Behandlung gewesen, habe unter seiner Scheidung, unter der Tatsache, von der Erziehung seines Kindes ausgeschlossen zu sein, und unter seinem ungeklärten Asylstatus gelitten. "Das alles habe er zunehmend als Demütigung empfunden" (SVZ). Der Fall wurde im Januar und Februar 2001 vor dem Schweriner Landgericht verhandelt. Die Staatsanwaltschaft forderte 14 Jahre Haft wegen Mordes bei "erheblich verminderter Schuldfähigkeit", die Verteidigung plädierte auf Totschlag.Ahmed Y. wurde zu zehn Jahren Haft und Verlegung in eine psychiatrische Anstalt verurteilt.

Für die Medien ist die Sache längst erledigt. Die Umstände der Tat, die Berichterstattung in der regionalen Presse und die Reaktionen rechtsextremer Kreise verdienen jedoch nähere Betrachtung.

Schon im Juli 2000 hatte die "Ostsee- Zeitung" in der ersten Meldung von einer "Bluttat" gesprochen, die der Algerier "nach einem Streit mit seiner Ex- Frau (...) in einem plötzlichen Wutanfall" begangen habe. Das Wort "plötzlich" taucht in dem kurzen Artikel im Zusammenhang mit der Tat noch ein zweites Mal auf.
Am 24. Januar 2001, am Tag nach dem Beginn des Prozesses gab die "Ostsee- Zeitung" auf Grundlage von Äußerungen des Staatsanwalts Michael Otte Näheres bekannt. Der Algerier habe sich anderthalb Stunden mit seiner Ex- Frau und der gemeinsamen Tochter unterhalten, "als er plötzlich (!) das Kind schlug und trat und schließlich mit einem Messer auf dessen Kopf einstach". Otte: "Der Angeklagte hat heimtückisch, grausam und aus niederen Beweggründen einen Mord begangen."

Die "Schweriner Volkszeitung" (SVZ) schrieb am 28. Februar 2001 angesichts der bevorstehenden Urteilsverkündung ausführlich über den Tathergang. Der Vater habe zu dem Besuchstermin im Juli Obst und Kuchen mitgebracht und mit dem Kind gespielt. Als sich die vorgeschriebenen zwei Stunden ihrem Ende näherten, habe seine ehemalige Frau ihm mitgeteilt, daß die kleine Tochter mit ihren Großeltern eine Urlaubsreise machen werde. Die Amtsmitarbeiterin (!) habe ihm einen Zettel mit den verschobenen Besuchsterminen überreicht. Dem Mann wurde also unerwartet und auf trockene Weise klargemacht, daß er sein Kind in den nächsten Wochen nicht werde sehen können. Die SVZ drückt es so aus: "das paßt dem Mann nicht. Erst kommt es zum Streit zwischen den Erwachsenen- und dann, scheinbar unvermittelt, zu dem Exzess.

In der Formulierung zeigt sich eine Voreingenommenheit, die sogar die Logik beeinträchtigt. Die Journalistin hätte ja auch schreiben können:"Konfrontiert mit der bevorstehenden Trennung von seinem Kind, verlor der Vater völlig die Kontrolle über sich". Stattdessen wird seine Handlung als "scheinbar unvermittelt", also ohne erkennbaren Anlaß, und als "Exzess" (deutsche Entsprechungen: "Ausschweifung", "Zügellosigkeit", "Orgie") bezeichnet.

Nach der Tat, die ausführlich mit allen schrecklichen Details beschrieben wird (das Kind habe geweint, "Mama" gerufen, die Mutter und die Beamten hätten verzweifelt versucht, den Täter aufzuhalten etc.), sei folgendes geschehen:"Der Mann, so beobachten Zeugen, zieht sich ´in aller Seelenruhe´ seine Jacke an. Das verbogene Messer legt er im Spielzimmer ab." Der Umstand, daß der Täter seine Jacke angezogen und das Messer weggelegt hat, würde keine zusätzliche Emotion des Lesers hervorrufen. Doch die Vorstellungen "in aller Seelenruhe" und "Messer im Spielzimmer" erwecken Abscheu. Dabei sind sie sinnlos. Erstens konnte der Asylbewerber die Tatwaffe wohl kaum woanders als in dem Zimmer, in dem er sich befand, (dem "Spielzimmer") niederlegen- eine Geste, mit der er ausdrückte, daß er die übrigen Anwesenden nicht weiter bedrohen wollte-, noch trifft der Ausdruck "Seelenruhe" seinen Zustand. Selbst jemand, der von dem Tod des Kindes erschüttert ist, muß dem Täter zubilligen, daß er sich in starker Erregung befand, die möglicherweise in Betäubung oder Apathie ausklang.

Daß die Journalistin dies nicht tat, deutet auf parteiische Subjektivität, die in einer sich politisch neutral gebenden Tageszeitung unangebracht ist, oder auf eine feindliche Atmosphäre bei Gericht hin.

Dort jedoch kam man bei der Beschäftigung mit dem Angeklagten bald zu der Ansicht, dieser leide unter krankhaften seelischen Störungen, die seine Schuldfähigkeit einschränkten. Das rechstextreme Störtebeker- Netz (Stralsund, Mecklenburg- Vorpommern), das den SVZ- Bericht ausführlich zitierte, kommentierte die Diagnose: "Dabei ist es keineswegs ausgeschlossen, daß der Angeklagte diese /Störungen/ nur gespielt hat." Bestärkt fühlte sich der faschistische Kommentator durch die Beschreibung der SVZ: Der Algerier "wirkt an allen Tagen aufmerksam, stellt selbst Fragen, gibt Erklärungen ab. Er spricht hastig, eifrig gestikulierend. (...) Über manche Dinge aber gibt der Angeklagte nur spärlich Auskunft. Was in ihm sei an Trauer und Wut, könne niemand verstehen, erklärt er knapp zum Ende des Prozesses."

Das Verhalten des Täters vor Gericht gefiel der Journalistin offenbar nicht. Sie nahm Anstoß daran, daß der seelisch gestörte Täter "aufmerksam" war und viel redete, dazu "eifrig gestikulierte". Das "richtige" Bild seelischer Gestörtheit wäre für sie, so könnte man vermuten, ein dumpf dasitzender, schweigender oder lallender Täter gewesen- eine Erwartung, die von wenig Sachkenntnis zeugen würde. Der Kontrast zwischen den umfangreichen Darlegungen zu einzelnen Fragen und den Kurzantworten zu anderen deutete für sie, wie das "in aller Seelenruhe" abgelegte Messer, auf einen "eiskalten", berechnenden Täter hin, der kein Mitleid verdient. Die nachvollziehbare abschließende Feststellung des von Ahmed Y., niemand könne seine Gefühle verstehen, wird unzufrieden als zu "knapp" zur Kenntnis genommen.

Die Vernehmung erbrachte befremdliche Aussagen. Bevor er gestand, sagte der Algerier, Neonazis hätten seine Tochter in einem groß abgelegten Komplott ermordet. Er warf der Ausländerbehörde und der Gefängnisverwaltung Bützow vor, Medikamente in sein Essen zu geben. Haftbeamte hätten ihn mit Aids- Spritzen infizieren wollen; der Asylbeamte hätte angekündigt, seine Tochter später in ein Bordell zu verkaufen. Der Algerier wollte sich deshalb um Hilfe an "seinen guten Freund Bill Clinton" wenden. (OZ) Allein diese Äußerungen legen eine geistige Verwirrung des Täters nahe, der zudem Erinnerungslücken hatte und weder sein Geburtsdatum noch die Zahl seiner Geschwister angeben konnte. Nicht vergessen werden darf dabei allerdings, daß der Eindruck des Asylbewerbers, gedemütigt, verfolgt und unterdrückt zu werden, keinesfalls aus der Luft gegriffen war.

Ahmed Y. kommt aus dem nordafrikanischen Algerien, wo seit dem Militärputsch von 1991 ein Bürgerkrieg tobt, der bisher über 200 000 Todesopfer gekostet hat. 10- 20 000 Menschen sind "verschwunden", 600 000 sollen sich innerhalb des Landes auf der Flucht befinden. Die Menschenrechtsorganisation algeria-watch veröffentlichte auf ihrer Homepage (www.algeria-watch.de) eine Übersicht über Anschläge im Jahr 2000. Amnesty International stellte damals fest, daß es keine Gebiete mehr gebe, in denen die Bevölkerung vor willkürlichen Massakern geschützt sei.

Die algerische Regierung ist zwar aktiv militärisch an der Aufrechterhaltung des Terrors beteiligt und geht mit gnadenloser Brutalität gegen Oppositionelle vor. Offiziell hat sie jedoch seit dem Jahr 2000 einen "Versöhnungskurs" eingeschlagen. Bereits am 1. Oktober 1999 war ein "Rückübernahmeabkommen" zwischen der deutschen und der algerischen Regierung in Kraft getreten, das Massenabschiebungen algerischer Asylbewerber ermöglichen sollte. Zugleich warnte die Kinkel- Behörde in ihren "Reisehinweisen zu Algerien", die Sicherheitslage in dem nordafrikanischen Land sei "durch Gewaltakte isalmischer Fundamentalisten und Kriminalität" sowie "Terrorakte" gekennzeichnet.

Der Flüchtlingsrat Schleswig- Holstein sprach von einer "minimalen Asyl- Anerkennungsquote algerischer Flüchtlinge", die bei einem Prozent liege. Das hängt damit zusammen, daß Asylanträge geringe Chancen haben, wenn die "Gefahr der Verfolgung von nichtstaatlichen Stellen ausgeht". Algeria-watch und Pro Asyl forderten die deutsche Regierung auf, die Abschiebungen nach Algerien aufgrund der dort herrschenden politischen Lage zu beenden.

Am 2. und 3. April dieses Jahres stattete der algerische Staatspräsident Bouteflika auf Einladung von Bundeskanzler Gerhard Schröder der Bundesrepublik einen ersten offiziellen Besuch ab. Bundespräsident Johannes Rau kam nicht umhin, auf die Menschenrechtsverletzungen in Algerien hinzuweisen. Doch wirtschaftliche Interessen standen im Vordergrund: "Sowohl der Erdölsektor als auch Infrastrukturvorhaben (...) eröffnen Chancen für die deutsche Exportwirtschaft", so die Pressemitteilung der Regierung. Deutschland hat im Jahre 2000 Importe im Werte von 3,42 Mrd. DM (überwiegend Rohöl) und Exporte im Wert von 1,19 Mrd. DM mit Algerien getätigt.

Im Mai 2000, kurze Zeit vor der Tat von Ahmed Y., hatte sich eine algerische Asylbewerberin im Frankfurter Flughafengefängnis erhängt. Ihr Asylantrag war als unbegründet abgelehnt worden. Im Februar 2001 berichteten Zeitungen von der drohenden Abschiebung eines Algeriers, der im Herbst 1999 durch deutsche Polizeikugeln schwer verletzt worden war und seitdem schwerbehindert ist. Die Polizisten hatten zweimal auf den Mann geschossen, angeblich "um seinen drohenden Selbstmord zu verhindern".

Das rechtsextreme Störtebeker- Netz schlachtete den Fall Ahmed Y. und die Berichterstattung der regionalen Medien in zwei Kommentaren am 5. und 7. März aus. Der Autor verglich das Urteil gegen Ahmed Y. mit dem Urteil gegen den kurz zuvor verurteilten Obdachlosenmörder Gunnar Doege. Für den Nazi- Skinhead hatte sein Anwalt Peter Stöckicht, ranghoher NPD- Funktionär, ebenfalls ein psychiatrisches Gutachten angefordert, das jedoch, abgesehen von der szenetypisch geringen Intelligenz und Bildung, keinerlei Störungen feststellte. Doege erhielt deshalb die Höchststrafe.

Das Störtebeker- Netz beendete seine Tirade gegen Ahmed Y. mit einem verkappten Mordaufruf: "Muß man sich wundern, wenn immer mehr Leute sich dafür aussprechen, Gelichter dieser Art (...) einer Behandlung zu unterziehen, die es den Gerichten erlauben würde, sich um wichtigere Dinge, wie beispielsweise Fahrraddiebstähle oder Scheckbetrügereien zu kümmern (...)"

Die SVZ hatte am 28. Februar geschrieben: "Ahmed Y. nahm das Urteil ohne sichtbare Regung hin. Irgendwann wird er nach Algerien abgeschoben werden."

   
www.algeria-watch.org